25.05.2016

Unternehmenssanierung: Sanierungsklausel ist unionsrechtswidrig

Die VerĂ€ußerung eines Anteils an einer GmbH durch einen Gesellschafter an einen Erwerber fĂŒhrt bei der GmbH grundsĂ€tzlich dazu, dass etwaig bestehende VerlustvortrĂ€ge untergehen. Bei einem Erwerb zum Zweck der Sanierung ist diese Rechtsfolge wenig hilfreich, da der Erwerber Sanierungsgewinne nicht mehr mit historisch erlittenen Verlusten verrechnen kann.

Die Bundesregierung hatte diesen Missstand erkannt und in der entsprechenden Verlustuntergangsvorschrift eine Ausnahme fĂŒr ebensolche FĂ€lle geschaffen. Da der deutsche Gesetzgeber damit in der EU jedoch „alleine dastand“, rĂŒgte die EuropĂ€ische Kommission diese Sanierungsklausel als unionsrechtswidrig und forderte den deutschen Fiskus auf, alle bereits zwischenzeitlich gewĂ€hrten Steuervorteile von den BĂŒrgern zurĂŒckzufordern.

Die Finanzverwaltung folgte zwar dieser Aufforderung, legte jedoch beim zustĂ€ndigen Gericht der EuropĂ€ischen Union (EuG) Klage ein. „Leider einen Tag zu spĂ€t“, antworteten die Richter und lehnten die Annahme der Klage als verfristet ab. Die Hoffnung betroffener Unternehmer ruhte seit diesem Zeitpunkt auf zwei Klagen, die privatwirtschaftliche Unternehmen in eigener Sache beim EuG - und zwar rechtzeitig - eingelegt hatten.

Leider stellte sich nun heraus, dass auch diese Klagen keinen Erfolg hatten. Diesmal lehnten die Richter die Klagen inhaltlich ab mit der Feststellung, dass die Sanierungsklausel nicht alle europÀischen Unternehmen, sondern nur ganz bestimmte Unternehmen und auch nur in Deutschland bevorzuge.

Hinweis: Nun haben die KlÀger nur noch die Möglichkeit, Revision beim EuropÀischen Gerichtshof einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob sie diesen Weg beschreiten werden.




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