In der Baubranche gibt es zurzeit ein besonderes Problem, das vor allem Subunternehmer von BautrĂ€gern beschĂ€ftigt. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft bei Leistungen an BautrĂ€ger im Regelfall nicht auf den LeistungsempfĂ€nger ĂŒbergeht. Hat ein BautrĂ€ger in der Vergangenheit mit seinem Subunternehmer netto (ohne Umsatzsteuer) abgerechnet, kann er die Erstattung der Steuer verlangen, die er fĂ€lschlicherweise fĂŒr seinen Subunternehmer an das Finanzamt abgefĂŒhrt hat.
Beispiel: Ein Fliesenleger war 2012 als Subunternehmer fĂŒr einen BautrĂ€ger tĂ€tig. Der BautrĂ€ger rechnete netto mit ihm ab und fĂŒhrte die Umsatzsteuer fĂŒr den Fliesenleger an das Finanzamt ab. Nach dem Urteil des BFH aus 2013 beantragt der BautrĂ€ger die Erstattung der Umsatzsteuer, die er eigentlich nicht geschuldet hĂ€tte.
FĂŒr gewöhnlich ziehen die FinanzĂ€mter in solchen FĂ€llen die Subunternehmer nachtrĂ€glich zur Steuerzahlung heran. Ob diese Vorgehensweise verfassungsgemÀà ist, hat der BFH bislang nicht abschlieĂend geklĂ€rt. Allerdings hat er schon mehrfach bestĂ€tigt, dass der Subunternehmer zunĂ€chst nicht zu zahlen braucht. Denn die FinanzĂ€mter mĂŒssen in diesen FĂ€llen eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung gewĂ€hren. Dies hat der BFH jĂŒngst wieder bestĂ€tigt.
Hinweis: Durch die Aussetzung muss der Subunternehmer zunĂ€chst nicht zahlen. Stellt sich spĂ€ter heraus, dass das Finanzamt die Steuer bei ihm nachfordern kann, muss er die Steuer allerdings zuzĂŒglich 6 % Jahreszinsen nachzahlen.