Als aufmerksamer Leser unserer Mandanten-Informationen wissen Sie sicher, dass Sie bei einer AuswĂ€rtstĂ€tigkeit seit 2014 nicht mehr immer die kompletten Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen können, sondern teils nur noch die Entfernungspauschale. Der Grund ist der Wegfall der âregelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tteâ und die gesetzliche EinfĂŒhrung der âersten TĂ€tigkeitsstĂ€tteâ. Wenn der Betrieb typischerweise arbeitstĂ€glich aufgesucht und von dort aus die Arbeit - beispielsweise eine AuswĂ€rtstĂ€tigkeit - aufgenommen wird, ist ein Ansatz der Fahrtkosten in der Regel nur noch in Höhe der Entfernungspauschale zulĂ€ssig. Denn der Gesetzgeber nimmt in diesem Fall einen Sammelpunkt im Betrieb an, der steuerlich wie eine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte behandelt wird.
Doch wie ist das eigentlich, wenn der Betrieb nicht arbeitstÀglich, sondern nur an zwei-drei Tagen oder sogar nur an einem Tag pro Woche aufgesucht wird? Kann das Finanzamt auch dann einen Sammelpunkt und damit eine erste TÀtigkeitsstÀtte annehmen?
Zumindest das Finanzgericht NĂŒrnberg (FG) verneint diese Frage. Geklagt hatte ein Vorarbeiter mit EinsatzwechseltĂ€tigkeit - also einer typischen AuswĂ€rtstĂ€tigkeit. Das Finanzamt hatte seine Aufwendungen fĂŒr die Fahrten von seiner Wohnung zur Arbeit fĂŒr die Tage reduziert, an denen er seinen Stammsitz aufgesucht hatte (montags), und fĂŒr diese nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Zwar meinte auch das Finanzamt, dass der Betrieb mangels arbeitsrechtlicher Zuordnung keine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte darstellte, aber einen Sammelpunkt nahm es dennoch an.
Das FG stellte klar: FĂŒr die Annahme eines Sammelpunkts reicht es nicht aus, dass der Betrieb nur an einem von fĂŒnf Arbeitstagen pro Woche aufgesucht wird. Denn die gesetzliche Vorgabe lautet âtypischerweise arbeitstĂ€glichâ. Die Klage des Vorarbeiters hatte also Erfolg, er durfte seine Fahrtkosten komplett von der Einkommensteuer absetzen.
Hinweis: Wie die Beurteilung bei zwei-, drei- oder viermaligem Aufsuchen des Betriebs pro Woche ausgefallen wĂ€re, lieĂ das Gericht leider unbeantwortet. AuĂerdem hat das Urteil aufgezeigt, dass auch ohne arbeitsvertragliche Zuordnung eine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte existieren kann. Falls Sie im Hinblick auf die steuerliche Einordnung Ihres Arbeitswegs unsicher sind, fragen Sie uns gern.