Innerhalb der EU gibt es zwar keine Zollgrenzen mehr. Dies erlaubt es Unternehmen allerdings nicht, unbeschrĂ€nkt Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu bringen. Stattdessen mĂŒssen sich die Unternehmen im Zielmitgliedstaat fĂŒr die Mehrwertsteuer registrieren lassen, wenn sie die Ware spĂ€ter dort verkaufen möchten. AuĂerdem mĂŒssen sie im Ausgangsland ein âinnergemeinschaftliches Verbringenâ anmelden.
Was passiert, wenn dies unterbleibt, zeigt ein kĂŒrzlich vom EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenes Verfahren. Ein Einzelunternehmer hatte 2006 ein Kfz fĂŒr sein Unternehmen erworben. Noch im selben Jahr versandte er das Fahrzeug nach Spanien an einen dort ansĂ€ssigen HĂ€ndler, um es dort zu verkaufen. Aus diesem Vorgang erklĂ€rte er fĂŒr das Jahr 2006 keinen Umsatz und insbesondere kein innergemeinschaftliches Verbringen.
Wegen dieses VersĂ€umnisses forderte das Finanzamt die Umsatzsteuer auf den Wert des Fahrzeugs von dem Unternehmer nach. Denn sein unkorrektes Vorgehen fĂŒhre zu einer fiktiven steuerpflichtigen Lieferung. Dies gelte umso mehr, da der Einzelunternehmer keine spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt habe. Vermutlich habe er sich nicht einmal in Spanien steuerlich registrieren lassen.
Auf die Klage des Unternehmers hin rĂ€umte der EuGH ein, dass das Finanzamt des Warenausgangsstaates bei einem missbrĂ€uchlichen oder betrĂŒgerischen Verhalten die Umsatzsteuer vom ausfĂŒhrenden Unternehmer verlangen darf. Allerdings gelte das nicht, wenn der Unternehmer lediglich aus Unkenntnis das Verbringen nicht erklĂ€rt und die steuerliche Registrierung im anderen Mitgliedstaat versĂ€umt habe.
Hinweis: Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie viele steuerliche Risiken mit solchen grenzĂŒberschreitenden GeschĂ€ften verbunden sind. Idealerweise stimmen Sie sich im Vorfeld mit uns ab, um hinterher nicht klagen zu mĂŒssen.