Wenn Arbeitnehmer eine Feier im beruflichen Kontext ausrichten, streiten sie sich mit ihrem Finanzamt spĂ€ter hĂ€ufig darĂŒber, ob und in welcher Höhe die Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzbar sind. Letztlich mĂŒssen hĂ€ufig die Steuergerichte ĂŒber den Kostenabzug entscheiden, weil die Grenzen zwischen der beruflichen und der privaten Veranlassung einer Feier einzelfallabhĂ€ngig und flieĂend verlaufen.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht, in welchem Umfang die Kosten fĂŒr die Habilitationsfeier eines angestellten Klinikarztes als Werbungskosten abzugsfĂ€hig sind. Der Mediziner hatte anlĂ€sslich seiner erworbenen Hochschullehrberechtigung rund 140 Personen bewirtet und die Kosten hierfĂŒr in seiner EinkommensteuererklĂ€rung geltend gemacht. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug zunĂ€chst ab, der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und forderte eine erneute PrĂŒfung. Ob die Kosten einer Feier privat (= nicht abziehbar) oder beruflich (= abziehbar) veranlasst sind, muss nach dem Urteil anhand folgender Kriterien ĂŒberprĂŒft werden:
Anlass der Feier: Von erheblichem Gewicht fĂŒr die steuerliche Behandlung der Kosten ist der Anlass der Feier. Einer Habilitation kommt nach Gerichtsmeinung ĂŒberwiegend ein berufsbezogener Charakter zu. Ein beruflicher Feieranlass löst allerdings nicht automatisch einen Kostenabzug aus, weil auch solche Ereignisse hĂ€ufig im Rahmen privater Feste gefeiert werden.
Gastgeber und Ort der Veranstaltung: Relevant ist auch, wer als Gastgeber auftritt, wer die GĂ€steliste bestimmt und an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet.
GĂ€ste: Ein besonderes Augenmerk muss auf die Frage gelegt werden, nach welchen Kriterien die GĂ€steliste zusammengestellt worden ist. Werden Arbeitskollegen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion (z.B. AuĂendienstmitarbeiter) eingeladen, legt diese Eingrenzung den Schluss nahe, dass die Kosten fĂŒr diese GĂ€ste beruflich veranlasst und damit abziehbar sind. Werden hingegen nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen, spricht dies dafĂŒr, dass diese Personen aufgrund freundschaftlicher Kontakte eingeladen wurden, was eine private Veranlassung nahelegt.
Nehmen sowohl GÀste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld an einer Feier teil, können die Kosten anteilig nach GÀsten in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufgegliedert werden.
Hinweis: Wer die Kosten fĂŒr eine Feier steuerlich absetzen will, sollte also eine gute Beweisvorsorge treffen und die Einladung sowie die GĂ€steliste fĂŒr die spĂ€tere SteuererklĂ€rung aufbewahren. Kann gegenĂŒber dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass die GĂ€ste nach berufsbezogenen Kriterien (z.B. nach Abteilungszugehörigkeit oder Funktion) eingeladen wurden und nicht wegen freundschaftlicher Verbundenheit, stehen die Chancen fĂŒr einen steuerlichen Kostenabzug gut.